B
Banlieue
Vorstadt (in Frankreich), ursprünglich mit der Bedeutung „Bannmeile“, siehe auch https://de.wikipedia.org/wiki/Banlieue
C
L
LAF (Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten)
Das LAF (Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten) ist zuständig für alle Fragen zur Registrierung, Leistungserteilung und Unterbringung von Geflüchteten Menschen in Berlin. Das LAF hat am 1. August 2016 seine Arbeit aufgenommen. Zuvor lag die Zuständigkeit für die Versorgung, Betreuung und Unterbringung von Geflüchteten beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo)
LAGeSo (Landesamt für Gesundheit und Soziales)
Das LAGeSo (Landesamt für Gesundheit und Soziales) übernimmt Aufgaben aus den Bereichen Gesundheitswesen, Versorgung, Sozialdienste und bis 2016 auch für Flüchtlinge. In Deutschland wurde das „LAGeSo“ 2015 zum Sinnbild für die Probleme bei der Aufnahme und Betreuung von Flüchtlingen während der Flüchtlingskrise. Seit Sommer 2015 standen vor dem LAGeSo täglich bei Hitze wie bei Regen mehr als tausend Flüchtlinge an. Daraufhin wurde 2016 die Zuständigkeit für die Versorgung, Betreuung und Unterbringung von Geflüchteten ausgegliedert und dem neu gegründeten LAF übertragen.
M
MUF (Modulare Unterkunft für Flüchtlinge)
MUF (Modulare Unterkunft für Flüchtlinge) sind Wohnhäuser, die in Modularbauweise errichtet werden. Je nach Standort sind die drei- fünfgeschossigen Fertighäuser unterschiedlich ausgestaltet, entweder mit Mehrbettzimmern und Gemeinschaftsküchen und -bädern (erste Generation, MUF 1.0) oder mit Wohnungen (zweite Generation, MUF 2.0). Für die modularen Bauten ist eine Nutzung von bis zu 80 Jahren vorgesehen. Eine Nachnutzung als Wohnungen für andere Bevölkerungsgruppen ist vorgesehen. Pro Standort sollen zwischen 250 und 500 Personen Platz finden.
MUF 1.0 und MUF 2.0
Grundsätzlich muss bei den MUF unterschieden werden zwischen:
1. den MUF 1.0 der ersten Bautranche (Grundstückssuche im Jahr 2016) und
2. den MUF 2.0 der zweiten Bautranche (Grundstückssuche ab Sommer 2017).
MUF 1.0
Die von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen gebauten MUF 1.0 haben einen klassischen Grundriss für Gemeinschaftsunterkünfte, mit gemeinsamen Aufenthaltsräumen, Küchen und Bädern für die Bewohnerinnen und Bewohner. Unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit und der möglichen Nachnutzungen wurden die Gebäude so konzipiert, dass sie nach Nutzung durch das LAF zu Wohnungen mit unterschiedlichen Größen umgebaut werden können. Die von den Wohnungsbaugesellschaften (WBG) gebauten MUF 1.0 wurden mit sehr unterschiedlichen Grundrissen errichtet und weisen häufig Wohnungsgrundrisse auf.
MUF 2.0
Mit dem Jahr 2017 hat sich gezeigt, dass die Bewohnenden der Unterkünfte des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes mittelfristig in den Einrichtungen verbleiben. Der Senat hat mit dem Beschluss, in jedem Bezirk weitere zwei Modulare Unterkünfte für diesen Zweck zu errichten, die Grundlage geschaffen, dass Wohngebäude mit Wohnungen anstelle von bisher üblichen Gemeinschaftsunterkünften errichtet werden. Für eine Nachnutzung durch andere Personengruppen als Menschen mit Fluchthintergrund ist daher kein weiterer Umbau erforderlich. Abhängig von der Bedarfsentwicklung für die unterzubringenden Personengruppen können die aufgrund der multiplen Nutzungsoptionen in den von kommunalen Wohnungsbaugesellschaften errichteten MUF 2.0 verfügbaren Kapazitäten perspektivisch als Wohnungen im Standard des sozialen Wohnungsbaus dem allgemeinen Wohnungsmarkt zugeführt werden, um so der voraussichtlich auch künftig starken Nachfrage nach preiswertem Mietwohnraum zu entsprechen.
S
Sonderbaurecht nach § 246 BauGB
Mit der massiven Zunahme der Flüchtlingszahlen im Jahr 2015 wurde das Baugesetzbuch mit Wirkung vom 24. Oktober 2015 im Rahmen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes weitreichend geändert. Im Ergebnis existieren – befristet bis zum 31. Dezember 2019 – für sämtliche Gebietsarten (Bebauungsplangebiete, nicht beplanter Innenbereich, Außenbereich) erhebliche Erleichterungen bei der Errichtung von Flüchtlingsunterkünften. Diese könnten nach „normalem Baurecht“ dort sonst nicht errichtet werden.
Baugenehmigungen, die bis zum 31.12.2019 erteilt wurden, können auch nach diesem Stichtag noch ausgeführt werden
T
Tempohomes
Zwischen 2015-2017 wurden insgesamt 18 Standorte für nahezu baugleiche Tempohomes als temporäre Unterkünfte für Geflüchtete mittels Wohncontainern errichtet. Hierbei wurde versucht, aus den Problemen der früheren Containerdörfer zu lernen und z.B. dezentrale Küchen und Eingangslauben, Gemeinschaftsräume, sowie Freizeit- und Sportanlagen einzubeziehen.
Die Tempohomes wurden auf Grundlage des Sonderbaurechts für Flüchtlingswohnen (§246 ABs. 8 bis 10 BGB, Befristung bis 31.12.2019) nur für den Zeitraum von drei Jahren errichtet.
Je nach Grundstückssituation wurden sie als Einzel-, Doppel- und Vierfach- Wohnanlagen geplant.
Ein Einzel-Musterstandort (Dorf) war als Gemeinschaftsunterkunft mit Selbstversorgung der Bewohner und Unterbringung in kleineren in sich abgeschlossenen Wohneinheiten für Familien und Wohngruppen geplant. Er umfasst acht Wohngebäude mit je acht Wohneinheiten. In jeder Wohneinheit war Platz für vier erwachsene Einzelpersonen.
Insgesamt war in einem Musterdorf also Platz für bis zu 256 Menschen. Doppelstandorte hatten rund 500 Plätze. Der größte Standort mit mehr als 1.000 Plätzen (bestehend aus vier „Dörfern“) entstand auf dem Tempelhofer Feld.
Bauträger im Auftrag des Landes Berlin war die landeseigene Berliner Immobiliengesellschaft (BIM). Gegenüber Umbauten von bestehenden Immobilien haben Wohncontainerdörfer den Vorteil, dass sie relativ schnell errichtet werden können, dem Land Berlin gehören und auf landeseigenen Grundstücken stehen.
Nach geltendem Baurecht galt die Genehmigung für drei Jahre ab Betriebsbeginn der jeweiligen Unterkunft. Ausnahme war der Tempohomes-Standort auf dem Tempelhofer Feld. Dieser musste gemäß Tempelhofgesetz zum 31.12.2019 abgebaut sein.